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AGB

§ 1 Allgemeines

Für alle Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese werden nicht durch etwaigen Handelsbrauch, stillschweigende Vereinbarungen oder Duldungen aufgehoben. Abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen zur Geltung der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, werden auch dann weder ganz noch teilweise Vertragsinhalt, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.


§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die den Angeboten des Lieferanten zugrunde liegenden Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und eventueller sonstiger gesetzlicher Abgaben, wie z. B. Urheberrechtsabgabe. Der Lieferant hält sich an diese Preise vom Tag der Angebotsabgabe an 14 Tage gebunden. Die angegebenen Preise gelten grundsätzlich ab unserem Lager in Ingolstadt (= Erfüllungsort).
  2. Vereinbarte Nebenleistungen und vom Lieferanten vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, ebenso wie Montage-, Transport- und Verpackungskosten, zu Lasten des Bestellers, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Wird für die Anlieferung und/oder ein Festpreis vereinbart, so gilt dies unter dem Vorbehalt, dass ein problemloser Zugang zum Aufstellungsort vorhanden ist und keine Montagehindernisse bestehen. Ist dies nicht der Fall, so gehen Mehrkosten, die aufgrund einer Überschreitung der üblichen Arbeitsdauer bei Anlieferung und Montage entstehen, zu Lasten des Bestellers.
  3. Preise sind immer unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  4. Kostenvoranschläge werden unverbindlich erstellt. Erkennt der Lieferant während der Ausführung des Auftrages eine nicht unwesentliche Erhöhung der veranschlagten Kosten, so wird er den Besteller unverzüglich darauf hinweisen.
  5. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sowie Transport- und Verpackungskosten sind sofort bei Übergabe fällig.
  6. Kommt der Besteller mit Zahlungen bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so kann der Lieferant unbeschadet seiner Rechte aus § 7 Nr. 2 dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der gleichzeitigen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Besteller ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Lieferant berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  7. Verzugszinsen werden mit 5% p. a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Verzugschadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
  8. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
  9. Gegen die Ansprüche des Lieferanten steht dem Besteller ein Aufrechnungsrecht nur dann zu, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 3 Lieferung und Lieferzeiten

  1. Falls höhere Gewalt und andere Vorkommnisse, die die Lieferung der Ware wesentlich beeinträchtigen oder unmöglich machen (z. B. Brand, Rohstoffmangel, Streik) und vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, berechtigen den Lieferanten, vom Vertrag bzw. vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Im Falle eines nur vorübergehenden Leistungshindernisses verlängert sich die Leistungsfrist des Lieferanten um den entsprechenden Zeitraum. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind ausgeschlossen, sofern nicht beim Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Die Rücksendung von Waren ist nur mit ausdrücklichem vorherigen Einverständnis des Lieferanten zulässig. Die Kosten der Rücksendung hat der Besteller zu tragen.
  3. Lieferfristen und Termine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich in Textform als Fixtermine vereinbart. Ist die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine von der Mitwirkung des Bestellers abhängig, verlängert sich diese bei Verzug des Bestellers entsprechend.

§ 4 Untersuchungspflicht / Rechte des Bestellers bei Mängeln

  1. Der Besteller hat unsere Erzeugnisse nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen und dem Lieferanten dabei erkannte Mängel unverzüglich, spätestens aber binnen 5 Tagen nach Lieferung, in Textform anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung bei Lieferung nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
  2. Der Besteller hat innerhalb einer angemessenen Frist Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhafter Erzeugnisse. Wenn sich die Aufwendungen dem Lieferanten dadurch erhöhen, dass Erzeugnisse nach Lieferung an den Besteller an einen anderen Ort als den Lieferort gebracht wurden, trägt der Besteller die damit verbundenen Mehrkosten. Durch unberechtigte Mängelrügen entstandene Kosten trägt ausschließlich der Besteller.
  3. Wenn eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhafter Erzeugnisse fruchtlos abgelaufen ist bzw. Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind, ist der Besteller berechtigt, eine Minderung der vereinbarten Vergütung oder Schadensersatz zu verlangen oder vom Kaufvertrag über das mangelhafte Erzeugnis zurückzutreten.
  4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der gelieferten Erzeugnisse beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung an den Besteller. Bei gebrauchten Erzeugnissen verkürzt sich die betreffende Verjährungsfrist auf sechs Monate. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der gelieferten Erzeugnisse beträgt die Verjährungsfrist stets nur 6 Monate.
  5. Mängel berechtigen den Besteller zur Zurückbehaltung von Zahlungen nur, wenn Mängel unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und soweit der zurückbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Mangel steht. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden, die er wegen Mängeln der gelieferten Erzeugnisse gegen uns hat, ist ausgeschlossen.
  6. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate für einen Mangel. Von der Verjährungsfrist ausgenommen sind Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile wie z. B. Toner, Trommeln, Starter, Developer, Rollen, Lager, Kupplungen, Lampen sowie alle Printmedien, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung an den Besteller.
  7. Wird ein vom Lieferanten geliefertes Produkt durch den Besteller an einen anderen Standort als den Lieferort verbracht, trägt der Besteller im Falle eines Mangelanspruchs die damit verbundenen Mehrkosten.

§ 5 Rücktritt und Schadensersatz

  1. Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller die Annahme der Ware verweigert, er seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird, oder wenn der Besteller fällige Zahlungen nicht leistet und trotz einer schriftlichen Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zahlt.
  2. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn der Lieferant eine ihm schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, sofern die Leistung nicht durch höhere Gewalt oder andere, vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände, verzögert wird.
  3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung oder Verzögerung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
  4. Im Falle des Rücktritts oder der Vertragsaufhebung ist der Besteller verpflichtet, die bereits erhaltene Ware auf eigene Kosten an den Lieferanten zurückzusenden. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt die Ware im Eigentum des Lieferanten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und den Lieferanten unverzüglich über Zugriffe Dritter, beispielsweise Pfändungen, zu informieren.
  2. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware weiter, so tritt er bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Ware an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an.
  3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Lieferanten. Wird die Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Bei Zahlungsverzug oder bei einer Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse hat der Besteller auf Verlangen des Lieferanten sämtliche Unterlagen herauszugeben, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.

§ 7 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet der Lieferant nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lieferant zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Datenschutz

  1. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung vom Lieferanten gespeichert und verarbeitet werden.
  2. Die Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung des Vertrages erforderlich oder der Besteller hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt.
  3. Der Besteller hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Darüber hinaus hat der Besteller das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Lieferanten in Ingolstadt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  3. Der Lieferant behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Solche Änderungen werden dem Besteller schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Besteller den Änderungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als akzeptiert.


Stand: 24.08.2021

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