Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Für alle Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese werden nicht durch etwaigen Handelsbrauch, stillschweigende
Vereinbarungen oder Duldungen aufgehoben. Abweichende Bedingungen des Bestellers
bedürfen zur Geltung der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Abweichende
Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, werden auch
dann weder ganz noch teilweise Vertragsinhalt, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen
wird.
§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen
Die den Angeboten des Lieferanten zu Grunde liegenden Preise verstehen sich ohne
Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und eventueller
sonstiger gesetzlicher Abgaben, wie z.B. Urheberrechtsabgabe. Der Lieferant hält sich an
diese Preise vom Tag der Angebotsabgabe an 14 Tage gebunden. Die angegebenen Preise
gelten grundsätzlich ab unserem Lager in Ingolstadt (= Erfüllungsort).
Vereinbarte Nebenleistungen und vom Lieferanten vereinbarungsgemäß verauslagte
Kosten gehen, ebenso wie Montage, Transport- und Verpackungskosten, zu Lasten des
Bestellers, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Wird für die Anlieferung und/oder ein
Festpreis vereinbart, so gilt dies unter dem Vorbehalt, dass ein problemloser Zugang zum
Aufstellungsort vorhanden ist und Montagehindernisse nicht bestehen.
Ist dies der Fall, so gehen Mehrkosten, die aufgrund einer Überschreitung der üblichen
Arbeitsdauer bei Anlieferung und Montage entstehen, zu Lasten des Bestellers.
Preise sind immer unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
werden.
Kostenvoranschläge werden unverbindlich erstellt. Erkennt der Lieferant während der
Ausführung des Auftrages eine nicht unwesentliche Erhöhung der veranschlagten Kosten, so
wird er den Besteller unverzüglich darauf hinweisen.
Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sowie Transport- und
Verpackungskosten sind sofort bei Übergabe fällig.
Kommt der Besteller mit Zahlungen bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei
aufeinander folgenden Raten in Verzug, so kann der Lieferant unbeschadet seiner Rechte
aus § 7 Nr. 2 dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der
gleichzeitigen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch
den Besteller ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Lieferant berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet. Der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Verzugschadens bleibt
beiden Parteien vorbehalten.
Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn
der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug
gerät.
Gegen die Ansprüche des Lieferanten steht dem Besteller ein Aufrechnungsrecht nur dann
zu, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig ist, festgestellt
wird.
§ 3 Lieferung und Lieferzeiten
Falls höhere Gewalt und andere Vorkommnisse, die die Lieferung der Ware wesentlich
beeinflussen oder unmöglich machen (z.B. Brand, Rohstoffmangel, Streik) und vom
Lieferanten nicht zu vertreten sind, berechtigen den Lieferanten, vom Vertrag bzw. vom noch
nicht erfüllten Teil des Vertrages zurück zu treten. Im Falle eines nur vorübergehenden
Leistungshindernisses verlängert sich die Leistungsfrist des Lieferanten um den
entsprechenden Zeitraum. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder
wegen Nichtlieferung sind ausgeschlossen, sofern nicht beim Lieferanten Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Die Rücksendung
von Waren ist nur mit ausdrücklichem vorherigen Einverständnis des Lieferanten zulässig. Die
Kosten der Rücksendung hat der Besteller zu tragen.
Lieferfristen und Termine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden
ausdrücklich in Textform als Fixtermine vereinbart. Ist die Einhaltung vereinbarter Fristen und
Termine von der Mitwirkung des Bestellers abhängig, verlängert sich diese bei Verzug des
Bestellers entsprechend.
§ 4 Untersuchungspflicht / Rechte des Bestellers bei Mängeln
Der Besteller hat unsere Erzeugnisse nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen und dem
Lieferanten dabei erkannte Mängel unverzüglich, spätestens aber binnen 5 Tagen nach Lieferung, in Textform anzuzeigen. Mängel,
die auch bei sorgfältiger Prüfungbei Lieferung
nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung
anzuzeigen.
Der Besteller hat innerhalb einer angemessenen Frist Anspruch auf Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhafter Erzeugnisse. Wenn sich die Aufwendungen
dem Lieferanten dadurch erhöhen, dass Erzeugnisse nach Lieferung an den Besteller an
einen anderen Ort als den Lieferort gebracht wurden, trägt der Besteller die damit
verbundenen Mehrkosten. Durch unberechtigte Mängelrügen entstandene Kosten trägt
ausschließlich der Besteller. Wenn eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhafter Erzeugnisse fruchtlos abgelaufen ist bzw.
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind, ist der Besteller berechtigt, eine
Minderung der vereinbarten Vergütung oder Schadensersatz zu verlangen oder vom
Kaufvertrag über das mangelhafte Erzeugnis zurück zu treten.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der gelieferten
Erzeugnisse beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung
an den Besteller. Bei gebrauchten Erzeugnissen verkürzt sich die betreffende Verjährungsfrist
auf sechs Monate. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängel der gelieferten Erzeugnisse
beträgt die Verjährungsfrist stets nur 6 Monate.
Mängel berechtigen den Besteller zur Zurückbehaltung von Zahlungen nur, wenn Mängel
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und soweit der zurück behaltene Betrag in
einem
angemessenen Verhältnis zu dem Mangel steht. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden,
die er wegen Mängel der gelieferten Erzeugnisse gegen uns hat, ist ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate für einen Mangel. Von der Verjährungsfrist
ausgenommen sind Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile wie z.B. Toner, Trommeln,
Starter, Developer, Rollen, Lager, Kupplungen, Lampen sowie alle Printmedien, die einem
natürlichen Verschleiß unterliegen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der
Ablieferung an den Besteller.
Wird ein vom Lieferanten geliefertes Produkt durch den Besteller an einen anderen
Standort als den Lieferort verbracht, trägt der Besteller im Falle eines Mangelanspruchs die
damit verbundenen Mehrkosten.
§ 5 Versand
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Lager des Lieferanten bzw.
bei Möbeln und technischen Anlagen ab Werk des Herstellers. Die Gefahr geht mit der
Verladung auf den Besteller über, es sei denn, der Versand erfolgt durch Personal und
Fahrzeuge des Lieferanten. In diesem Fall geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den
Besteller auf diesen über.
Ist keine bestimmte Versandart vereinbart, so ist der Lieferant berechtigt, nach billigem
Ermessen die Transportart und den Transportweg zu bestimmen.
Die Gefahr geht auch dann mit Übergabe auf den Besteller über, wenn dieser die Ware
lediglich zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise überlassen erhält. Der
Besteller verpflichtet sich in diesem Falle, die Ware für den Zeitraum, in der sich diese in
seinem Gewahrsam befindet, zum Neuwert gegen Verlust, Untergang und Beschädigung zu
versichern.
§ 6 Abnahmeverzug
Im Falle des Abnahmeverzuges ist der Lieferant berechtigt, sich zur Lagerung der nicht
abgenommenen Ware einer Spedition zu bedienen. Der Besteller trägt sämtliche durch den
Abnahmeverzug anfallenden Lagerungs- und Versicherungskosten.
Der Lieferant ist berechtigt, von Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Besteller die Abnahme ausdrücklich ablehnt oder nach
Ablauf einer ihm gem. § 326 BGB abgesetzten angemessenen Nachfrist die Ware nicht
abnimmt. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung beträgt 30% des Rechnungspreises der
nicht abgenommenen Ware. Beiden Parteien bleibt die Geltendmachung eines höheren oder
eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich der dem Lieferanten aufgrund des Vertrages
zustehenden Forderungen im Eigentum des Lieferanten. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch
bestehen für alle Forderungen, die der Lieferant gegen den Besteller im Zusammenhang mit
der gelieferten Ware, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie
sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt. Ist der Besteller eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem
der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für
die Forderungen, die der Lieferant aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber
dem Besteller hat. Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferant zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit der gelieferten Ware in
Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch
der gelieferten Ware berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt gem. den nachfolgenden Bestimmungen nachkommt und sich nicht in
Zahlungsverzug gem. § 2 Nr. 5 befindet.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Lieferant den Kaufgegenstand vom Besteller
herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter
Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf
bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als
Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Bestellers als Rücktritt. In diesem Falle
gelten die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes.
Verlangt der Lieferant Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Besteller unter Ausschluss
von etwaigen Zurückbehaltungsrechten es sei denn, sie beruhen auf dem Kaufvertrag
verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Lieferanten heraus zu geben. Sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Der
Erlös aus der Verwertung wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem
Kaufpreis zusammenhängender Forderungen des Lieferanten gutgeschrieben.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Lieferanten eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und
anderweitige, die Sicherung des Lieferanten beeinträchtigende Überlassungen des
Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der
Besteller dem Lieferanten sofort in Textform Mitteilung zu machen und den Dritten
unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten hinzuweisen. Interventionskosten
gehen zu Lasten des Bestellers.
Entstehen nach Vertragsabschluss begründete und erhebliche Bedenken gegenüber der
Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungsbereitschaft des Bestellers, so kann der Lieferant die
Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme verlangen oder seine Leistung verweigern, bis
die Zahlung erfolgt oder für sie eine angemessene Sicherheit gestellt worden ist.
§ 8 Beratung, Unterlagen
Die Beratung des Bestellers erfolgt nach dem Stand der Technik und bestem Wissen und
Gewissen.
Übergebene Unterlagen, Zeichnungen, Angebote, Lösungsvorschläge sind vertraulich zu
behandeln und bleiben Eigentum des Lieferanten. Ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung dürfen sie weder vervielfältigt, veröffentlicht oder sonst wie Dritten zugänglich
gemacht werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung können die dafür angefallenen Kosten und
entstandene Schäden dem Besteller in Rechnung gestellt werden. Ist mit dem Besteller die
Montage eines gelieferten Gegenstandes vereinbart worden, gilt diese bei unsachgemäßer
Durchführung nicht als Sachmangel im Sinne des § 434 Absatz 2 BGB.
§ 9 Wiederverkauf
Im Falle des Wiederverkaufs übernimmt der Besteller die Garantieverpflichtung gegenüber
seinen Kunden, es sei denn, dass vorher ausdrücklich und schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde.
Wiederverkäufer dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im ordentlichen
Geschäftsverkehr nach Maßgabe des § 7 Nr. 3 veräußern. Die Vorbehaltsware darf jedoch
weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Nach Zahlungseinstellung des
Bestellers ist sowohl die Weiterveräußerung als auch die Verarbeitung der Vorbehaltsware
ausgeschlossen. In jedem Fall haben die Wiederverkäufer das Eigentum an den an ihnen
gelieferten Vorbehaltswaren auch bei Dritten ausdrücklich vorzubehalten. Veräußert der
Wiederverkäufer die gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller
Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen die ihm aus der Veräußerung
entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten
ab.
Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware angemessen gegen Untergang,
Diebstahl, Beschädigung, Feuer und dergleichen zu versichern. § 7 Nr. 5 findet entsprechende
Anwendung.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung
sind ausgeschlossen, soweit nicht beim Lieferanten vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt.
§ 11 Geschäftsfähigkeit
Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten oder einem
Elternteil erforderlich. Ausgenommen hiervon ist der Taschengeldparagraf.
§ 12 Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Bestellungen werden erst mit
unserer schriftlichen Bestätigung oder durch Auslieferung der Ware rechtsverbindlich. Die zu
den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder
Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene DIN-, VDE- oder
sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster sind branchenübliche
unverbindliche Näherungswerte. Auf keinen Fall stellen solche Angaben Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantien dar. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Ware von der
Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material, Farbe und Ausführung, bleiben im Rahmen
des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten. Für Inhalte und Umfang des Vertrags
ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Erfolgt die Warenlieferung bzw. Dienstleistungserbringung später als 4 Monate nach
Vertragsabschluss und erhöhen sich nach Zustandekommen des Vertrages die Lohn- oder
Materialkosten oder die Preise unserer Lieferanten, sind wir berechtigt, den Vertragspreis
entsprechend zu erhöhen.
§ 13 Höhere Gewalt
Lieferungen und Leistungen, die infolge höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu
vertretender Umstände unterbleiben oder sich verzögern, die bei uns oder unseren Lieferanten
eintreten, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden deswegen ein Anspruch auf Schadenersatz
zusteht.
Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse in einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir
uns in Verzug befinden. In den Fällen einer für den Kunden unzumutbaren
Lieferungsverzögerung ist auch dieser unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zum
Rücktritt berechtigt. Liegt ein Lieferungs- oder Leistungsverzug vor, ist der Kunde nach Ablauf
einer uns zu setzenden, angemessenen, mindestens 4-wöchigen, jedoch
produktionsgerechten Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt hat in
jedem Fall mittels schriftlicher Erklärung zu erfolgen. Beschränkt sich die Überschreitung auf
einen Lieferungs- oder Leistungsteil, beschränkt sich auch das Rücktrittsrechts bei objektiver
Beurteilung keine negativen Auswirkungen auf weitere Lieferungen/Leistungsteile unter
diesem Vertrag entstehen.
Höhere Gewalt im Sinne dieser Klausel ist jedes betriebsfremde, von außen durch elementare
Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführte Ereignis, das nach
menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln
auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht
verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner
Betriebshäufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist. Hierunter fallen
insbesondere aber nicht ausschließlich Krieg, terroristische Anschläge, behördliche
Anordnungen, Pandemien und Epidemien, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder
Verkehrs- bzw. sonstige konkret unvorhersehbare Hindernisse.
§ 14 Verarbeitung von Daten und Datenschutz
Die für die Vertragsabwicklung notwenigen Daten werden im zulässigen Rahmen der
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie weiterer einschlägiger Gesetze verarbeitet.
§ 15 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden die übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Vereinbarung
zu ersetzen, die ihr rechtlich und wirtschaftlich möglichst entspricht.
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen dieses
Vertrages müssen in Textform verfasst werden.
Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder um ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des
Anbieters.
Stand: 24.08.2021